Kirchenvorstand Sankt Remigius

Jede selbständige Katholischen Kirchengemeinde hat einen Kirchenvorstand (KV). Er wird von den Gemeindemitgliedern alle drei Jahre gewählt, wobei zum Wahltermin jeweils die Hälfte der Mitglieder ausscheidet und durch die Wahl wieder bestätigt oder durch andere Kandidaten ersetzt wird.

Der Pfarrer ist geborenes Mitglied und Vorsitzender des KV. Zusätzlich nimmt ein Vertreter des Pfarrgemeinderates (PGR) beratend an den KV-Sitzungen teil.

Die Aufgaben des KV ergeben sich aus dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens aus dem Jahre 1924. Danach hat der KV das Vermögen der Gemeinde zu verwalten und sie nach außen zu vertreten.